Ordnungsamt - Aufgaben und Befugnisse

Was darf das Ordnungsamt und was nicht?

Stellung der Ordnungsämter innerhalb der Kommunen Deutschlands

Mit der Bildung der Ordnungsdienste reagierten die Städte und Gemeinden Deutschlands auf zunehmende Sicherheitsprobleme im städtischen Umfeld, um zusätzlich zur Präsenz der staatlichen Polizei die kommunale Verantwortung zur Kontrolle OrdnungsamtZurückdrängung solcher Tendenzen wie mangelnde öffentliche Ordnung, Verwahrlosung im Bereich vieler Stadtviertel, anwachsende kleinere und mittlere Straßenkriminalität sowie unzureichende Stadtsauberkeit durchsetzen sollte. Zentrale Aufgabe der Ordnungsämter ist in diesem Zusammenhang die Abwehr von Gefahren. Im Rahmen dessen wird den Ämtern auch die Verkehrsraumüberwachung übertragen.

Die Besonderheit in den Aufgaben und Befugnissen ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass die einzelnen Kommunen eine gemeindliche Hoheit über ihre Organisation, also der Befugnis zur Erfüllung ihrer Verwaltungsangelegenheiten selbst besitzen. Eine gesamtstaatliche Regelung gibt es demzufolge nicht. Daher können Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsämter territorial sehr unterschiedlich sein.

Aufgabenbereiche der Ordnungsämter

Üblicherweise werden u.a. aber folgende Aufgabenbereiche zusammengefasst:

  • Gewerbeamt
  • Lärmschutz
  • ruhender Verkehr
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Kfz-Zulassung und Führerscheinstelle
  • Tierschutz
  • Marktwesen

Viele Gemeinden haben dem Ordnungsamt gleichzeitig den Vollzugsdienst der Ordnungsbehörde übertragen. Die Mitarbeiter sind dabei nicht nur schlechthin Kontrolleure, sondern sind berechtigt, die Ordnungsmäßigkeit ihrer Feststellungen dann auch durchzusetzen.

Die oftmals getragenen Uniformen und die Dienstfahrzeuge tragen die Aufschrift Ordnungsamt. In einigen Bundesländern wie in Hessen heißen sie sogar Stadtpolizei oder Ordnungspolizei. Die Beamten oder Angestellten des Ordnungsamtes oder der Stadtpolizeien sind sogar manchmal bewaffnet und verfügen, je nach Recht des jeweiligen Landes, unterschiedlich ausgeprägt, über ähnliche Befugnisse wie die Landespolizei.

Ordnungsamt und Straßenverkehr

Gemäß dem Ordnungsbehördengesetz, wie es die meisten Bundesländer erlassen haben, kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).

Zur öffentlichen Sicherheit zählt unter anderem die Straßenverkehrsordnung StVO. Ein wichtiger Schwerpunkt besteht dabei darin, dass das Ordnungsamt den ruhenden Verkehr überprüfen und Geschwindigkeitsmessungen durchführen darf. Fahrzeuge anhalten darf es im Gegensatz dazu jedoch nicht. Als Ausnahme gilt vielerorts aber, dass das Ordnungsamt den fließenden Verkehr dann anhalten darf, wenn Gefahr besteht. (z.B. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer)

Ansonsten dürfen sie aber Falschparker kontrollieren, bei festgestellten Verstößen den Fahrzeugführer zur Änderung des Zustandes auffordern und auch Strafzettel vergeben.

In diesem Zusammenhang sind öffentliche Stellen und Behörden befugt, von Personen einen Ausweis zu verlangen. Neben der Landespolizei, Bundespolizei und dem Zoll ist auch das Ordnungsamt berechtigt, von Bürgern in der Öffentlichkeit das Vorzeigen eines Ausweises zu verlangen. Ziel einer Ausweiskontrolle muss es sein, die Identität festzustellen.

Selbstverständlich gehört es zu den Befugnissen des Ordnungsamtes, die Polizei zu ihrer Unterstützung anzufordern.

Ordnungsamt und Einrichtung einer zeitlich befristeten Halteverbotszone

Die Einrichtung einer Halteverbotszone ist auf Grund der begrenzten Parkraumflächen, vor allem in den deutschen Großstädten, für viele Anlässe eine wichtige Voraussetzung dafür, daß deren Ablauf und Organisation reibungslos und effektiv von statten geht. Halteverbotszonen zum reibungslosen Be- und Entladen von Möbelwagen bzw. Umzugsfahrzeugen stellen hierbei einen Schwerpunkt dar. Wirkungsvoll und zulässig sind solche Halteverbote aber nur dann, wenn die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die zutreffenden kommunalen Regelungen von der Beantragung bis zum Aufbau der Halteverbotsschilder beachtet und eingehalten werden.

Hierbei kommen den Ordnungsämtern wiederum eine Vielzahl von Aufgaben und Befugnissen zu, die aber erneut bestimmt sind, welche kommunalen Regelungen in der jeweilige Stadt gelten.

Es lassen sich folgende Aufgabenbereiche ableiten:

  1. Antrags- und Genehmigungsbehörde

Eine Reihe deutscher Städte haben dem Ordnungsamt Rechte éiner Straßenverkehrsbehörde übertragen. In diesem Fall bearbeitet das Amt die Anträge auf Einrichtung einer Halteverbotszone – nimmt die Anträge entgegen, prüft diese und trifft die abschließende Entscheidung.

  1. Behörde für Kontrolle und Durchsetzung

In allen deutschen Städten und Gemeinden ist aber das Ordnungsamt für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs und die Durchsetzung seiner Ordnungsmäßigkeit zuständig. In dieser Verantwortung ist das Ordnungsamt dann auch die Behörde, die die eingerichtete Halteverbotszone auf Übereinstimmung mit der erteilten Genehmigung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Halteverbotszonen (Fristeinhaltung, Aufstellort, Ausrichtung und Abstände der Schilder) überprüft.

Hier geht es aber vordergründig wieder um Kontrollen und Erteilung von Auflagen. Unmittelbares Tätigwerden vor Ort zur sofortigen Veränderung eines Zustandes ist also die Ausnahme, es sei denn, dass Gefahr im Verzug sofortiges Handeln erfordert.

Und auch das Abschleppen von regelwidrig geparkten Fahrzeugen innerhalb der Halteverbotszone ist nicht Sache des Ordnungsamtes, sondern der Polizei.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Ordnungsamt eine wichtige Behörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Wer über weitere konkrete und detaillierte Aufgaben und Befugnisse informiert werden will, sollte sich an die zuständigen Bürgerdienste seiner Stadt bzw. Gemeinde wenden.

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