Lexikon mit Begriffserklärungen - Eingeschränktes Halteverbot

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Begriffserklärungen stellen in keinster Weise eine Rechtsberatung dar und dienen lediglich zu ihrer Information.

Eingeschränktes Halteverbot: Bedeutung, Dauer und Regeln

Das eingeschränkte Halteverbot verbietet das Parken, erlaubt aber unter bestimmten Voraussetzungen kurzes Halten. Umgangssprachlich wird es deshalb häufig als Parkverbot bezeichnet. Erkennbar ist es am Verkehrszeichen 286 mit einem roten Schrägbalken.

Was ist ein eingeschränktes Halteverbot?

Ein eingeschränktes Halteverbot ist ein Straßenbereich, in dem Fahrzeuge nicht geparkt werden dürfen. Kurzes Halten bleibt grundsätzlich erlaubt. Das zugehörige Verkehrszeichen 286 zeigt einen blauen Kreis mit rotem Rand und einem roten Schrägbalken.

Die amtliche Bezeichnung in der Straßenverkehrs-Ordnung lautet „eingeschränktes Haltverbot“. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird überwiegend von einem eingeschränkten Halteverbot oder Parkverbot gesprochen.

Eingeschränktes Halteverbot

 

 

 

 

 

 

Wie lange darf man im eingeschränkten Halteverbot stehen?

Im eingeschränkten Halteverbot dürfen Sie höchstens drei Minuten halten. Länger dürfen Sie dort nur stehen, wenn Personen ein- oder aussteigen oder tatsächlich Waren beziehungsweise Gegenstände be- oder entladen werden.

Dabei gelten folgende Regeln:

  • Halten bis zu drei Minuten ist grundsätzlich erlaubt.

  • Parken ist verboten.

  • Ein- und Aussteigen darf länger als drei Minuten dauern.

  • Be- und Entladen darf länger dauern, muss aber ohne vermeidbare Verzögerung erfolgen.

  • Wer sein Fahrzeug außerhalb dieser Ausnahmen verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt.

  • Andere allgemeine Haltverbote und vorhandene Zusatzzeichen bleiben weiterhin gültig.

Das Fahrzeug darf deshalb nicht einfach länger abgestellt werden, nur weil sich die fahrzeugführende Person in der Nähe befindet. Entscheidend ist, ob tatsächlich gehalten, ein- oder ausgestiegen oder be- beziehungsweise entladen wird.

Was ist der Unterschied zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot?

Das eingeschränkte und das absolute Halteverbot unterscheiden sich vor allem darin, ob kurzes Halten erlaubt ist.

Regel Eingeschränktes Halteverbot Absolutes Halteverbot
Verkehrszeichen Zeichen 286 mit einem roten Schrägbalken Zeichen 283 mit zwei gekreuzten roten Balken
Kurzes Halten Bis zu drei Minuten erlaubt Nicht erlaubt
Parken Verboten Verboten
Ein- und Aussteigen Erlaubt Grundsätzlich nicht erlaubt
Be- und Entladen Erlaubt, wenn es ohne Verzögerung erfolgt Grundsätzlich nicht erlaubt

 

Als Merkhilfe gilt:

Ein roter Balken steht für das weniger strenge eingeschränkte Halteverbot (VZ286).

 

 

 

 

 

Zwei gekreuzte Balken kennzeichnen das strengere absolute Halteverbot (VZ283)

 

 

 

 

 

Weitere Informationen enthält unser Lexikonartikel zum absoluten Halteverbot.

Wo gilt ein eingeschränktes Halteverbot?

Das durch Zeichen Z-286 angeordnete eingeschränkte Halteverbot gilt grundsätzlich nur auf der Straßenseite, auf der das Schild steht. Es reicht normalerweise bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite. Es kann auch vorher durch ein anderes Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr beendet oder verändert werden.

Pfeile im Verkehrszeichen kennzeichnen den Anfang, die Fortsetzung oder das Ende der Verbotsstrecke. Bei mobilen, vorübergehend aufgestellten Halteverbotsschildern kann eine normalerweise bestehende Parkerlaubnis zeitweise aufgehoben werden.

Was bedeuten Zusatzzeichen am eingeschränkten Halteverbot?

Zusatzzeichen können festlegen, wann und für wen das eingeschränkte Halteverbot gilt. Dazu gehören beispielsweise:

  • bestimmte Wochentage oder Uhrzeiten,

  • Ausnahmen für Bewohner mit Parkausweis,

  • Ausnahmen für Menschen mit besonderem Parkausweis,

  • besondere Regelungen für Elektro- oder Carsharingfahrzeuge,

  • eine Ausweitung des Verbots auf den Seitenstreifen.

Entscheidend ist deshalb immer die gesamte Beschilderung. Das Verkehrszeichen 286 darf nicht losgelöst von den darunter angebrachten Zusatzzeichen betrachtet werden.

Das Wichtigste in Kürze

Im eingeschränkten Halteverbot dürfen Sie bis zu drei Minuten halten, aber nicht parken. Längeres Halten ist nur zum Ein- oder Aussteigen beziehungsweise zum unverzüglich durchgeführten Be- oder Entladen erlaubt. Das Verkehrszeichen gilt auf der Straßenseite, auf der es aufgestellt ist. Vorhandene Pfeile und Zusatzzeichen bestimmen den genauen Geltungsbereich.

Quellen: § 12 StVO – Halten und Parken und Anlage 2 StVO – Zeichen 283 und 286

Diese allgemeine Begriffserklärung dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls ist die vollständige Beschilderung vor Ort maßgeblich.